§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen TAEKWON-DO Lüdenscheid.
2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form e.V.
3) Der Verein hat seinen Sitz in Lüdenscheid.
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Ausführung des Taekwondo Sports durch Abhaltung von Trainingsstunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein Taekwondo Lüdenscheid e.V. mit Sitz in Lüdenscheid verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der koreanischen Sportart Taekwondo und Selbstverteidigung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
2) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wir gemäß § 16 gehandelt.
6) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
7) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 5 Mitglieder des Vereins
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier (4) Wochen.
4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
3) Der Beitrag ist quartalsmäßig zu zahlen und erstmalig für das Quartal fällig, der dem Eintrittsmonat folgt.
4) Neben dem Beitrag ist eine einmalige Anmeldegebühr zu entrichten, die mit dem Zeitpunkt des Vereinsbeitritts fällig ist.
5) Über die Höhe der Anmeldegebühr bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1) Der Vorstand
2) Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln. Über Konten des Vereins kann nur der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende mit einem weiteren Mitglied des Gesamtvorstands (siehe § 8, Abs. 2) gemeinsam verfügen.
2) Der Gesamtvorstand besteht aus 7 Personen (siehe § 8 Abs. 3). Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
3) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Stellvertreter/in, eine/n Schriftführer/in, eine/n Kassierer/in, eine/n Vollkontaktreferenten/-referentin, eine/n Vollkontaktreferenten/-referentin Stellvertreter/in und eine/n Jugendwart/-wärtin. Wiederwahl ist zulässig.
4) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
5) Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 9 Beschränkung der Vertretungsvollmacht
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 500 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 10 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand per Aushang am schwarzen Brett der Trainingsstätte und auf der Vereinshomepage unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der schriftliche Aushang muss mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung ausgehängt werden.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas Anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet offen mit Handzeichen statt.
2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Kassenprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen. Abweichend hierzu ist § 8 Abs. 6 zu berücksichtigen.
7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
8) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
- a) Gebührenbefreiungen;
- b) Aufgaben des Vereins;
- c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
- d) Beteiligung an Gesellschaften;
- e) Aufnahme von Darlehen ab 500 €;
- f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
- g) Mitgliedsbeiträge;
- h) Satzungsänderungen (siehe § 11 Abs. 6);
- i) Auflösung des Vereins.
9) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliedschaft vorgelegt werden.
§ 12 Beschlussfähigkeit
1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.
2) Vor Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
3) Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Monaten seit dem Verhandlungstage eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstage stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach dem Zeitpunkt zu erfolgen.
4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
§ 13 Beschlussfassung
1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 20% der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§14 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
§15 Vereinsfinanzierung
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
- a) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
- b) Mitgliedsbeiträge
- c) Spende
- d) Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 16 Auflösung des Vereins
1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (Vergleich § 13 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.
2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 8 Abs. 1 und 2 der Satzung). Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft Taekwondo Lüdenscheid e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft Taekwondo Lüdenscheid e.V. an die Sporthilfe NRW e.V., Paulmannshöher Straße 13, 58515 Lüdenscheid (AG Iserlohn, VR 20508), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Lüdenscheid, den 09.03.2017